Vereinssatzung

 

In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.

 

 

§ 1 Name / Sitz des Vereins

 

1. Der Verein trägt den Namen "SV Preussen 27 Schönhausen e.V.". Er hat seinen Sitz in Schönhausen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 524 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund (KSB) Stendal-Altmark e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Freizeit-, Erholungs- und Wettkampfsports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) und zwar durch die Förderung des Sports.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Sportvereins dürfen nicht durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gliederung des Vereins

 

1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Sektion/Abteilung gebildet, wenn die Mindeststärke von 10 Personen erreicht wird und die finanziellen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

2. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Neugründung von Sektionen mit der Mehrheit der Stimmen.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

 

1. Der Verein besteht aus den:

° ordentlichen Mitgliedern

° fördernden Mitgliedern

° Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen die begründete Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit und bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

    ° wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen

    ° wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum 31.12. des Jahres entrichtet wird

    ° wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

    ° wegen groben unsportlichen Verhaltens.

   Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied erhält die Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins oder Erstattung von Jahresbeiträgen.

5. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Beiträge bleibt auch nach Austritt oder Ausschluß bestehen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

° an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

° an den Mitgliederversammlungen unter Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen (stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr)

° die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände unter Berücksichtigung der Nutzungsordnung in Anspruch zu nehmen.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

° Satzung und Ordnung des Vereins zu befolgen

° die Interessen des Vereins zu wahren

° die Beiträge pünktlich zu entrichten

° die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände pfleglich und sorgsam zu behandeln, insbesondere auf Aufforderung und bei Austritt, Vereinseigentum zurückzugeben.

 

§ 8 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

° die Mitgliederversammlung

° der geschäftsführende Vorstand (Präsidium)

° der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Der Vorstand des Vereins

 

1. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) besteht aus:

° dem ersten Vorsitzenden

° dem stellvertretenden Vorsitzenden

° dem Kassenwart

° dem Schriftführer

° dem Beisitzer Frauenvertreterin

° dem Beisitzer Seniorenvertreter

° dem Beisitzer Jugendvertreter

 

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

° dem Präsidium und folgenden Sektionsleitern bzw. Stellvertretern und Abteilungsleitern:

° Fußball

-> stellvertretender Sektionsleiter Fußball

-> Leiter Jugendfußball

-> Leiter Seniorenfußball

-> Leiter Altherrenfußball

° Gymnastik

° Volleyball

° Kegeln

° Kraftsport

° Judo

° Handball

° Freizeitsport

° Tischtennis

 

Bei Neugründung einer Sektion erhöht sich die Anzahl der Sektionsleiter im geschäftsführenden Vorstand entsprechend.

 

3. Weitere, nicht dem Vorstand angehörende Funktionen, werden im Verein wie folgt besetzt:

° Pressewart

° Schiedsrichterobmann Fußball

° Kassierer und Stellvertreter

° Ordner, Platzwart und Stellvertreter

° Historiker für Vereinschronik

° Verbindungsperson Reitverein

° Verbindungsperson Schützenverein

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Ämter im Präsidium können nicht in einer Person vereint sein. Die Ausübung eines weiteren Amtes im geschäftsführenden Vorstand durch Präsidiumsmitglieder ist zulässig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe des Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

3. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand in der örtlichen Presse und durch öffentlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

° Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

° Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

° Entlassung und Wahl des Vorstandes

° Wahl der Kassenprüfer

° Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

° Genehmigung des Haushaltsplanes

° Satzungsänderungen

° Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

° Beschlussfassung über Anträge

° Auflösung des Vereins

 

§ 12 Ablauf und Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Abwesenheit/Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der volljährigen Mitglieder des Vereins erforderlich.

3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 15 Ordnungen

 

1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrungsordnung erlassen.          Am 21.03.2003 hat die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung beschlossen.

2. Den Sportbetrieb auf den Sportanlagen regelt die Sportstättennutzungsordnung.

3. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

4. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.03.2003 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 25.03.1998 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

Finanzordnung (Auszüge)

 

 

§1 Geltungsbereich

 

Die Finanzordnung regelt die in der Satzung festgelegte Haushalts- und Wirtschaftsführung des SV Preussen 27 Schönhausen e.V.

 

§2 Grundsätze

 

1. Die Haushalts- und Finanzmittel sind sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.

 

2. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. HH-Jahr ist das Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Alle HH-Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen zulässig.

 

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§4 Jahresabschluss (JAB)

 

1. Der JAB ist bis zum 10.03. des Folgejahres durch den Kassenwart zu erstellen. Ausgaben und Einnahmen sind entsprechend der üblichen Gliederung für Vereine zu gliedern.

 

2. Der JAB gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Vereins. Er ist durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister zu zeichnen.

 

3. Der Jahresabschluss ist bis zur Mitgliederversammlung durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu erstellen.

 

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§6 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer.

Die Buch- und Kassenprüfung hat nach Erstellung des JAB bis zur Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit und die Belegführung. Ferner ist die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung zu prüfen.

Die Kassenprüfer haben ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Das Protokoll ist dem Vorsitzenden 3 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Unterzeichnung zu übergeben.

 

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§8 Mitgliedsbeiträge

 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Kassierung erfolgt, wie am 21.02.2002 durch die Mitgliederversammlung beschlossen, bargeldlos (per Einzugsermächtigung). Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§9 Schlussbestimmungen

 

Über alle finanziellen Angelegenheiten, die weder in der Satzung noch in einer Ordnung geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Unabwendbare satzungsgemäße Ausgaben sind unter Beachtung der wirtschaftlichen Geschäftsführung eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu tätigen.

 

§10 Inkrafttreten

 

Diese Finanzordnung tritt ab dem 18.06.2003 in Kraft.

Die bisherige Finanzordnung vom 25.03.1998 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

 

 

Mitgliedsbeiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt nach Alter, Ausbildungsstand und anderem. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir senden Ihnen gerne unsere Beitragsliste zu!

 

hier die Beiträge (beschlossen am 09.03.2016)

 

Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre, Rentner 

Jahresbeitrag 40,00 €

Erwachsene Jahresbeitrag 84,00 €

Familienbeitrag ( ab 2 Erwachsene/2 Kinder) Jahresbeitrag 200,00 €

Aufnahmegebühr einmalig 2,50 €

 

Wenn Ihr Kind Anspruch auf Leistungen aus dem "Bildungs- und Teilhabe-Paket" hat, sind wir Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.

 

 

 

 

 

 

 

Wir gratulieren allen Geburtstagskindern des Monats Mai:

Renate Schönberg

Käte Jankowsky

Silvia Witt

Marina Strehmel

Sabine Schwarlose

Detlef Heinze

Steffen Arndt

Uwe Klingbiel

Tobias Bos

Janet Borstel

Thomas Bergs

Torsten Schäfer

Marcus Müller

Tobias Burggraf

Antje Burggraf

Dmytro Ishchenko

Dustin Leske

Franziska Jarchow

Elias Gietzke

Ben Kästner

Marie Kämpfer

Lucas Neumann

Ole Brabandt

Anton Mücke

Leonard Ostheeren

Alina Weiß

Marvin Kaufmann

Lucian Levin

Damon Körner

Lennox-Darian Ziehm

Luca Klarowitz

Felix Guske

Hanna Heinrich

Eveleen Nahrstedt

Julien Rosenhagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


 

 

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